Als Psychologische Psychotherapeuten können wir mit allen gesetzlichen und privaten Krankenkassen abrechnen, d.h. die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Kosten einer Psychotherapie. Alle Angebote richten sich gleichermaßen an Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Privaten Krankenkassen sowie an Personen, die die Behandlung selbst bezahlen möchten.

Gesetzlich Versicherte

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen können nach erfolgter Terminvereinbarung ein therapeutisches Gespräch wahrnehmen. Hierzu müssen Sie einzig Ihre Krankenversichertenkarte mitbringen.
Beihilfe

Die Übernahme der Kosten durch die Beihilfe ist in der Regel ebenso unproblematisch möglich. Bitte kümmern Sie sich um die von der Beihilfe geforderten Unterlagen zur Beantragung der Kostenübernahme und bringen Sie sie Ihrem Therapeuten mit.
Privat Versicherte

Die Leistungen, die von privaten Krankenkassen bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung übernommen werden, sind leider sehr unterschiedlich und jeweils abhängig von den spezifischen Vertragsvereinbarungen Ihrer Krankenversicherung. Als privat versicherter Patient sollten Sie deshalb bereits vor Aufnahme der Psychotherapie, idealerweise vor dem therapeutischen Erstgespräch, in Erfahrung bringen, welche Kosten von Ihrer privaten Krankenversicherung übernommen werden.
Selbstzahler

Interessieren Sie sich für Supervision, Coaching, Selbsterfahrung oder für unterstützende Gespräche ohne entsprechenden Krankheitswert, so können Sie diese als sogenannter „Selbstzahler“ in Anspruch nehmen. Dies können Sie selbstverständlich auch, wenn Sie möchten, dass Ihre Behandlung nicht bei Ihrer Krankenkasse vermerkt wird. In einem solchen Fall werden Ihnen die Sitzungen privat in Rechnung gestellt. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
Terminverschiebung-/absagen: Die vereinbarten Termine mit Ihrem Therapeuten sind verbindlich. Sollten Sie einen Termin verschieben müssen, sagen Sie bitte spätestens 48h vorher ab. Wir Therapeuten haben teils längere Anfahrten, weshalb für eine reibungslose Terminkoordination Ihre rechtzeitige Absage unerlässlich ist. Außerdem kann der Termin so einem anderen Patienten zur Verfügung gestellt werden, wodurch alle profitieren.
Honorarausfallklausel: Bei kurzfristigen Absagen (d.h. weniger als 48h vor Therapiestundenbeginn) entsteht der Praxisinhaberin und dem behandelnden Therapeuten ein finanzieller Ausfall. Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, dass wir Ihnen bei einer kurzfristigen Absage den finanziellen Ausfall anteilig in Höhe von 50 EUR in Rechnung stellen (gem. § 615 BGB).